§ 1 - Name und Sitz
| 1. |
Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung der
Deutsch-Griechischen Gesellschaften e.V.", im folgenden "Vereinigung"
genannt. |
| 2. |
Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bonn. |
| 3. |
Die Vereinigung ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Bonn eingetragen unter der Registriernummmer VR 2981. |
§ 2 - Zweck
| 1. |
Zweck der Vereinigung
ist, zu und zwischen den in Deutschland bestehenden
Deutsch-Griechischen Gesellschaften enge Verbindungen herzustellen,
ihre Bestrebungen zu fördern und sie bei Wahrung ihrer Selbständigkeit
in folgenden Zielsetzungen zu unterstützen: - Pflege der
deutsch-griechischen Freundschaft durch partnerschaftliche Begegnung
und Veranstaltungen, |
| 2. |
Förderung partnerschaftlicher Beziehungen,
insbesondere zwischen der jungen Generation beider Länder, |
| 3. |
Mitarbeit an der sozialen Betreuung der in
Deutschland ansässigen Griechen, |
| 4. |
Anregung zur Ausfüllung der im
Deutsch-Griechischen Kulturabkommen vom 17. Mai 1956 vorgesehenen
Maßnahmen sowie zur Vertiefung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit
zwischen beiden Ländern, |
| 5. |
Anregung und Förderung landeskundlicher Forschung
und Publikation, |
| 6. |
wirksame Vertretung dieser Anliegen in der
Öffentlichkeit und bei den zuständigen Behörden. |
| 7. |
Satzungszweck ist
außerdem die Förderung der Völkerverständigung. Dies wird verwirklicht
insbesondere durch die Durchführung von Jugendbegegnungsveranstaltungen
und Fachtagungen zur Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Griechischen Republik. |
| 8. |
Die Vereinigung ist überparteilich sowie
wirtschaftlich und konfessionell nicht gebunden. |
§ 3 - Verwendung der Mittel, Gemeinnützigkeit
| 1. |
Die Vereinigung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| 2. |
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 3. |
Mittel der Vereinigung dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. |
| 4. |
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 - Geschäftsjahr
| 1. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 5 - Mitgliedschaft
| 1. |
Mitglieder der
Vereinigung sind in der Bundesrepublik Deutschland bestehende
Deutsch-Griechische Gesellschaften, vertreten durch ihren Vorstand.
Gesellschaften im Sinn dieser Satzung sind die regionalen
deutsch-griechischen vereinsrechtlich organisierten Zusammenschlüsse,
deren Ziele mit denen der Vereinigung (§ 2 Absatz 1) zu vereinbaren
sind. |
| 2. |
Die Mitgliedschaft als fördernde Mitglieder
können natürliche Personen und juristische Personen erwerben, welche
sich
- um die Vereinigung oder um eine ihrer
Mitgliedsgesellschaften verdient gemacht haben oder
- durch ihre berufliche oder private Tätigkeit
besonders für die
Förderung der deutsch-griechischen Beziehungen in politischer,
kultureller oder wirtschaftlicher Sicht einsetzen oder eingesetzt haben.
|
| 3. |
Abweichend von § 8 Absatz 7 haben fördernde
Mitglieder kein Stimmrecht. |
| 4. |
Die Mitgliedschaft wird
schriftlich beim Vorstand der Vereinigung beantragt. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Gegen seine
Entscheidung kann jedes Mitglied der Vereinigung die nächste
Vertreterversammlung anrufen. |
| 5. |
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche
Kündigung mit Quartalsfrist zum Ende des Kalenderjahres beendet werden. |
| 6. |
Der Vorstand der Vereinigung
kann ein Mitglied nach Anhörung unter Mitteilung der Gründe vorläufig
ausschließen, wenn sein Verhalten oder seine Tätigkeit den Bestrebungen
oder dem Ansehen der Vereinigung abträglich sind. Die endgültige
Entscheidung trifft die Vertreterversammlung. |
| 7. |
Der Vorstand kann ein Mitglied
endgültig ausschließen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag nach Ablauf des
Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt
hat. |
§ 6 - Mitgliedsbeitrag
| 1. |
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt
die Vertreterversammlung. |
| 2. |
Der jährliche Mitgliederbeitrag eines fördernden
Mitgliedes wird durch den Vorstand festgelegt. |
§ 7 - Organe der Vereinigung
| 1. |
Organe der Vereinigung sind
- die Vertreterversammlung
- der Vorstand.
|
Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich.
§ 8 - Vertreterversammlung (Mitgliederversammlung)
| 1. |
Die ordentliche
Vertreterversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin einmal
im Jahr einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens
sechs Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich
bekanntzugeben. |
| 2. |
Eine außerordentliche
Vertreterversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin
einberufen, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert oder wenn
ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung vom Vorstand schriftlich verlangen. |
| 3. |
Zusatz- und Änderungsanträge zur Tagesordnung
müssen spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung schriftlich
mit Begründung bei den Mitgliedern vorliegen. Über die nachträgliche
Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Vertreterversammlung. |
| 4. |
Zusatz- und Änderungsanträge zur
Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung
schriftlich mit Begründung bei den Mitgliedern vorliegen. Über die
nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die
Vertreterversammlung. |
| 5. |
Zur Vertreterversammlung entsenden die Mitglieder
ihren Vorsitzenden oder einen bevollmächtigten Vertreter. |
| 6. |
In besonderen Fällen kann der
Vorstand zulassen, daß ein weiterer Vertreter eines Mitglieds an der
Vertreterversammlung teilnimmt. Der Versammlungsleiter kann ihm mit
Zustimmung der Vertreterversammlung das Wort erteilen. |
| 7. |
Die Vertreterversammlung wird
vom Präsidenten / von der Präsidentin geleitet, bei dessen / deren
Verhinderung von einem seiner / ihrer Stellvertreter. |
| 8. |
Jedes Mitglied hat in der Vertreterversammlung
eine Stimme. |
| 9. |
Die Vertreterversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Satzungsänderungen sind nach § 10 zu beschließen. Über
den Verlauf der Versammlung, die Beschlüsse und
Abstimmungsergebnisse führt der/die Schriftführer/in, im
Verhinderungsfalle
der/die Geschäftsführer/in ein Protokoll, das von dem/der
Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen
ist.
|
| 10. |
Die Vertreterversammlung hat folgende
Hauptaufgaben:
- Beratung und Beschlußfassung über die Tätigkeit
der Vereinigung und die daraus erwachsenden Aufgaben des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Abnahme des Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlußfassung über den Ausschluß von
Mitgliedern.
|
§ 9 - Vorstand
| 1. |
Der Vorstand wird von der
Vertreterversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt
bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. |
| 2. |
Der Vorstand besteht aus dem
Präsidenten / der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten /
Vizepräsidentinnen, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, dem/der
Schriftführer/in, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, bis zu
sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Präsident / die Präsidentin
oder einer / eine der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen muß
gleichzeitig Vorsitzender / Vorsitzende eines Mitglieds sein. Die
übrigen Vorstandsmitglieder (außer Schatzmeister/in, Schriftführer/in
und Geschäftsführer/in) sollen jeweils dem Vorstand
eines Mitglieds angehören, bzw. ehemalige Vorsitzende eines Mitglieds
sein. |
| 3. |
Der Vorstand führt die Geschäfte der
Vereinigung. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Vertreterversammlung sowie die Verwaltung und die Verwendung der Mittel
der Vereinigung. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, notwendige
Aufwendungen gehen unter Beachtung von § 3 zu Lasten der Vereinigung. |
| 4. |
Zusatz- und Änderungsanträge zur
Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung
schriftlich mit Begründung bei den Mitgliedern vorliegen. Über die
nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die
Vertreterversammlung. |
| 5. |
Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung. Seine Sitzungen werden nach
Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er kann nur
Beschlüsse fassen, wenn sämtlichen Vorstandsmitgliedern eine
Unterrichtung über den Beschlußgegenstand mindestens eine Woche vorher
zugegangen ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Vorstandsmitglieder. Eine Beschlußfassung kann auch
fernmündlich oder schriftlich erfolgen. |
| 6. |
Der Vorstand beschließt im
Rahmen seiner Geschäftsordnung über die Aufgabenbereiche der einzelnen
Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
Mitarbeiter ernennen und Ausschüsse sowie regionale Arbeitskreise
bilden. |
| 7. |
Die Vereinigung wird nach außen
rechtsgültig vertreten durch den Präsidenten oder durch einen
Vizepräsidenten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. |
§ 10 - Satzungsänderung
| 1. |
Vorschläge für
Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Tagesordnung für die
ordentliche Vertreterversammlung sechs Wochen vorher ordnungsgemäß
bekannt gemacht werden. |
| 2. |
Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder; die Dreiviertelmehrheit muß jedoch mindestens die einfache
Mehrheit aller Mitglieder erreichen. Ist die Vertreterversammlung nicht
beschlußfähig, so ist die nächste Vertreterversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig. |
| 3. |
Zur Änderung des Zwecks der
Vereinigung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. |
§ 11 - Auflösung
| 1. |
Die Vereinigung kann
durch Beschluß der Vertreterversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich; diese Dreiviertelmehrheit muß jedoch
mindestens die einfache Mehrheit aller Mitglieder erreichen. |
| 2. |
Bei Auflösung oder Aufhebung der
Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
der Vereinigung zu gleichen Teilen an die steuerbegünstigten
Mitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben. |
§ 12 - Inkrafttreten
| 1. |
Die Satzung wurde auf der
Vertreterversammlung in Kiel am 28. März 2009 beschlossen. Sie
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. |
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